Erwägungsgrund 20 32024D0577
Es ist daher angezeigt, zusätzliche Maßnahmen in Bezug auf diese unerwarteten und außerordentlichen Einnahmen und Nettogewinne in vollem Einklang mit dem Völkerrecht und dem Unionsrecht einzuführen. Im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit sollten diese zusätzlichen Maßnahmen ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses gelten. Ziel der zusätzlichen Maßnahmen sollte es letztendlich sein, die Ukraine sowie ihre Erholung und ihren Wiederaufbau zu unterstützen, insbesondere durch die künftige, von der Kommission vorgeschlagene Fazilität für die Ukraine, im Einklang mit deren Zielen und den Zielen des Beschlusses 2014/512/GASP und entsprechend dem Zweck der restriktiven Maßnahmen und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union, einschließlich insbesondere des Ziels der Erhaltung des Friedens, der Verhütung von Konflikten, der Stärkung der internationalen Sicherheit, des Schutzes der Zivilbevölkerung und der Unterstützung der Bevölkerungsgruppen, Länder und Regionen, die mit vom Menschen verursachten Katastrophen konfrontiert sind, wie sie die Ukraine und ihre Bevölkerung durch den Angriffskrieg Russlands erleiden.