Art. 12 32020D0472
Rechtsstellung des unionsgeführten Personals
Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.
Die Rechtsstellung der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals wird erforderlichenfalls nach Maßgabe des Völkerrechts festgelegt.