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Für die Gewinnung der Ergebnisse in Teil 1 von Anhang 1 wurden alle in den Leitfäden dargestellten Interkalibrierungsschritte vollständig abgeschlossen. Teil 2 von Anhang 1 enthält nationale Einstufungsverfahren und deren jeweilige Grenzwerte, bei denen es aufgrund des Fehlens gemeinsamer Typen, unterschiedlicher erfasster Belastungen oder unterschiedlicher Bewertungsansätze technisch nicht möglich war, die Vergleichbarkeitsbewertung abzuschließen. In Teil 3 von Anhang 1 sind Typen von Oberflächenwasserkörpern (in den Mitgliedstaaten und Norwegen) aufgeführt, für die eine biologische Qualitätskomponente oder Qualitätsteilkomponente auf Basis der vorgelegten und akzeptierten Begründungen nicht anwendbar ist. Da die Ergebnisse in den Teilen 1 und 2 von Anhang 1 mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Abschnitt 1.2 der Richtlinie 2000/60/EG im Einklang stehen, sollten die jeweiligen Grenzwerte in den Überwachungs- und Einstufungssystemen der Mitgliedstaaten verwendet werden.
Wenn eine Vergleichbarkeitsbewertung für eine biologische Qualitätskomponente innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe nach Anhang 2 dieses…
Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ist die Interkalibrierung auf der Ebene der biologischen Qualitätskomponenten durchzuführen, wobei die Einstufungsergebnisse des…
Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte…
Zur Definition eines der wichtigsten Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG, nämlich eines guten ökologischen Zustands, ist in der Richtlinie ein Verfahren…
In Anhang V zur Richtlinie 2000/60/EG erhält Randnummer 1.3.6 folgende Fassung: „1.3.6. Normen für die Überwachung der Qualitätskomponenten Die zur Überwachung…
Unbeschadet des Absatzes 1a wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen auf Oberflächenwasserkörper an; die Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.