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Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ist die Interkalibrierung auf der Ebene der biologischen Qualitätskomponenten durchzuführen, wobei die Einstufungsergebnisse des nationalen Überwachungssystems für jedes biologische Qualitätselement und für jeden gemeinsamen Typ von Oberflächenwasserkörpern zwischen den Mitgliedstaaten verglichen werden. Dabei muss auch sichergestellt werden, dass die Ergebnisse mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2 der genannten Richtlinie übereinstimmen.
Zur Definition eines der wichtigsten Umweltziele der Richtlinie 2000/60/EG, nämlich eines guten ökologischen Zustands, ist in der Richtlinie ein Verfahren…
Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte…
Wenn eine Vergleichbarkeitsbewertung für eine biologische Qualitätskomponente innerhalb einer geografischen Interkalibrierungsgruppe nach Anhang 2 dieses…
Für die Gewinnung der Ergebnisse in Teil 1 von Anhang 1 wurden alle in den Leitfäden dargestellten Interkalibrierungsschritte vollständig abgeschlossen. Teil 2…
Die durch die Aufstellung der Überwachungsprogramme nach Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG bereitgestellten Informationen sowie die in Artikel 5 der…
Es sollte sichergestellt sein, dass die Ergebnisse der Analysen, die die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten benannten Laboratorien zur Überwachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.