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Wenn Wasserkörper in Übereinstimmung mit den interkalibrierten Typen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2000/60/EG als künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper ausgewiesen sind, sollten die Mitgliedstaaten die in Anhang 1 dieses Beschlusses dargestellten Ergebnisse verwenden dürfen, um das gute ökologische Potenzial dieser Wasserkörper abzuleiten. Dabei sollten sie deren physikalische Veränderungen und die ihnen zugeordnete Wassernutzung in Übereinstimmung mit den normativen Begriffsbestimmungen in Anhang V Nummer 1.2.5 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten können die Verfahren und Grenzwerte gemäß Anhang 1 dieses Beschlusses verwenden, um das gute ökologische Potenzial von Wasserkörpern zu…
Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG ist die Interkalibrierung auf der Ebene der biologischen Qualitätskomponenten durchzuführen, wobei die Einstufungsergebnisse des…
Für die Gewinnung der Ergebnisse in Teil 1 von Anhang 1 wurden alle in den Leitfäden dargestellten Interkalibrierungsschritte vollständig abgeschlossen. Teil 2…
Was die Darstellung des chemischen Zustands nach Anhang V Abschnitt 1.4.3 der Richtlinie 2000/60/EG betrifft, so sollten die Mitgliedstaaten in Bezug auf die…
Gemäß der Richtlinie 2000/60/EG müssen die Mitgliedstaaten alle Oberflächenwasserkörper schützen, verbessern und wiederherstellen, um einen guten ökologischen…
Bei vielfältiger Nutzung von Wasserkörpern für verschiedene Formen nachhaltiger menschlicher Tätigkeiten (z. B. Hochwasserrisikomanagement, Umweltschutz,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.