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Solche Beschlüsse sollten dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Rechtsdienste untersteht, und dem Mitglied des Direktoriums, dem die Generaldirektion Finanzmarktoperationen untersteht, gemeinsam übertragen werden.
Der Generaldirektor oder Dienststellenleiter, dem Befugnisse nach Artikel 32 weiterübertragen wurden, kann seinerseits beschließen, bestimmte Entscheidungen…
Der Generaldirektor oder der Dienststellenleiter, dem delegierte Befugnisse nach Artikel 36 erteilt wurden, kann seinerseits beschließen, bestimmte…
Das Direktorium ermächtigt hiermit das für die Abteilung Marktinfrastrukturen und Zahlungsverkehr zuständige Mitglied des Direktoriums zur Weiterübertragung der…
Die Mitglieder des Direktoriums, denen die Generaldirektion Rechtsdienste und die Generaldirektion Finanzmarktoperationen unterstehen, erstatten dem Direktorium…
Zur Gewährleistung der kollegialen Verantwortlichkeit des Direktoriums sollte über sämtliche Entscheidungen, die von dem Direktoriumsmitglied, dem die…
Zur Gewährleistung der wirksamen Steuerung und operationellen Effizienz sollte das Direktorium seine Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die Änderung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.