Erwägungsgrund 14 32025D1244
Eine weitere OIV-Resolution mit, im Fall ihrer Annahme, Rechtswirkung für das Unionsrecht, die der Generalversammlung zur Annahme vorgelegt wurde, ist der OIV-Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 14-540A, in dem spezifische önologische Verfahren für entalkoholisierte Weine festgelegt werden, einschließlich des Zusatzes von Glycerin (E 422) mit einer Gesamtkonzentration von höchstens 50 g/l. Der zulässige Höchstgehalt wurde auf der Grundlage unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen auf das Produkt und die Gesundheit der Verbraucher vorgeschlagen. Dieser OIV-Resolutionsentwurf sollte daher nicht unterstützt werden, bis eine ordnungsgemäße Bewertung vorgenommen wurde, insbesondere in Bezug auf sichere Höchstgehalte an Glycerin (E 422) für die Erzeugniskategorie „entalkoholisierter Wein“. Darüber hinaus sollten der Abschnitt „Süßung“, insbesondere die Bestimmung „Zusatz von Süßungsmitteln zu entalkoholisiertem Wein“ so ausgelegt werden, dass sie auf die in „Vorschriften“ aufgeführten Erzeugnisse beschränkt sind; gleiches gilt für OIV-Resolutionsentwurf OENO-TECHNO 14-540B.