Erwägungsgrund 5 32025D1293
Gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Übereinkommens wird die angenommene Änderung von der Verwahrregierung den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung zugeleitet. Gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Übereinkommens tritt die Änderung erst in Kraft, nachdem die Verwahrregierung die Notifikation der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von mindestens sieben Vertragsparteien erhalten hat.