Erwägungsgrund 7 32025D1293
Dieser Beschluss zur Ermächtigung der Kommission, im Namen der Union an den Verhandlungen teilzunehmen, betrifft Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, soweit sie sich auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirken oder deren Anwendungsbereich verändern können. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit sich das Übereinkommen nicht auf gemeinsame Vorschriften des Unionsrechts auswirkt oder deren Anwendungsbereich verändert—