ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE Q DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGERICHTETEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI vom … in Bezug auf die Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 gewährt
Die Vertragsparteien vereinbaren die Festlegung von Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038, die für die Zwecke des Artikels 500 Absätze 1, 4 und 5 des Abkommens als Höhe und Bedingungen des Zugangs zu betrachten sind und im genannten Zeitraum, auch wenn nach Artikel 499 des Abkommens vorläufige TACs festgesetzt werden, zum Fischfang einen mehrjährigen gegenseitigen Zugang zu den Gewässern verleihen.
Erwägungsgrund 3 32025D1301
Erwägungsgrund 3 32025D1301Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen