Erwägungsgrund 4 32025D1301
Die jeweiligen Anteile der Vertragsparteien, die in den Anhängen 35 und 36 für die Zeit ab 2026 festgelegt sind und die Bestimmungen des Anhangs 37 des Abkommens werden von diesem Beschluss nicht berührt.
Die jeweiligen Anteile der Vertragsparteien, die in den Anhängen 35 und 36 für die Zeit ab 2026 festgelegt sind und die Bestimmungen des Anhangs 37 des Abkommens werden von diesem Beschluss nicht berührt.