ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES MIT ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE Q DES ABKOMMENS ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGERICHTETEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR FISCHEREI vom … in Bezug auf die Regelungen über die Höhe und die Bedingungen des Zugangs, den jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei zum Fischfang in ihren Gewässern vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2038 gewährt
In der Vereinbarung vom 19. Mai 2025 vermerkten die Europäische Kommission und das Vereinigte Königreich die politische Einigung, die zu einem uneingeschränkten gegenseitigen Zugang zu Gewässern für die Befischung bis zum 30. Juni 2038 führt —
Erwägungsgrund 5 32025D1301
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