Erwägungsgrund 11 32025D1771
Auch die Verordnung (EU) 2019/942 wurde geändert, um den in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingeführten Änderungen Rechnung zu tragen. Insbesondere sollten gemäß dem geänderten Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/942 die an die Agentur zu entrichtenden Gebühren die Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit der Erhebung, Bearbeitung, Verarbeitung und Analyse von Informationen, die Marktteilnehmer oder in ihrem Namen meldende Personen oder Stellen gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermittelt haben, und im Zusammenhang mit der Offenlegung von Insider-Informationen nach den Artikeln 4 und 4a dieser Verordnung abdecken. Die Einnahmen aus diesen Gebühren können auch die Kosten der Agentur für die Ausübung der Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 13 bis 13c und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 decken. Der Betrag, der durch die von der Agentur festgelegten Gebühren zu decken ist, kann niedriger sein als die infrage kommenden Gesamtkosten.