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Ist die Summe der für jeden RRM gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 7 berechneten Einzelgebühren und der den IIPs gemäß Artikel 5 Absatz 1 in Rechnung gestellten Gebühren niedriger als die gemäß Artikel 3 Absatz 1 ermittelten infrage kommenden Kosten, so werden die in Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 6 Absatz 2 sowie Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Beträge mit Wirkung im Folgejahr entsprechend der Inflationsrate der Union erhöht.
Die zu verwendende Inflationsrate der Union ist die Veränderungsrate für die letzten zwölf Monate des „Eurostat HVPI (alle Elemente) — Europäische Union alle Länder“, die im Mai vor dem Jahr veröffentlicht wurde, in dem die Erhöhung wirksam wird.
Die Agentur veröffentlicht die in Absatz 1 genannten erhöhten Beträge spätestens am 30. Juni des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, in dem die Erhöhung wirksam wird.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.