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Nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/2803 setzt sich der PRB aus sieben Mitgliedern, einschließlich seines Vorsitzenden, zusammen, die ad personam für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von fünf Jahren ernannt werden.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, von denen eines hauptamtlich tätig ist. Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter sind nebenamtlich…
Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Gremiums werden jeweils mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 145 Absatz 3 der…
Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz werden für einen Zeitraum von drei…
Das vorsitzende Mitglied wird für eine Amtszeit von sieben Jahren ernannt. Eine einmalige Verlängerung der Amtszeit um sieben Jahre ist zulässig. Das…
Die Mitglieder des Beirats werden ad personam ernannt und geben ihre Stellungnahmen völlig unabhängig von den Mitgliedstaaten und den Organen der Union ab. Der…
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.