Erwägungsgrund 14 32024R2803
Artikel 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sah vor, dass die Mitgliedstaaten funktionale Luftraumblöcke einrichten, um die Zusammenarbeit zwischen Anbietern von Flugsicherungsdiensten zu verbessern, damit die Leistung verbessert und Synergien geschaffen werden, und regelte solche Luftraumblöcke. Die Mitgliedstaaten können die Zusammenarbeit und Koordinierung innerhalb solcher zuvor eingerichteten Luftraumblöcke aufrechterhalten, um die Leistung des Flugverkehrsmanagementnetzes innerhalb des Einheitlichen Europäischen Luftraums zu fördern, insbesondere durch die Vorlage gemeinsamer Leistungspläne, sofern dies insbesondere die effiziente Durchführung dieser Verordnung nicht beeinträchtigt.