Art. 15 32025D1896
Sitzungskosten
(1)
Die Kommission erstattet die Reise-, Unterbringungs- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten der Teilnehmenden im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen.
(2)
Sämtliche Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den zuständigen Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen.