Art. 14 32025D1896
Unbeschadet der Absätze 2 und 3 erhalten die Teilnehmenden an den Arbeiten des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen grundsätzlich keine Vergütung für ihre Tätigkeiten.
Mitglieder des Präventionsnetzes und seiner Untergruppen, bei denen es sich um ad personam ernannte Personen handelt, haben für ihre Vorarbeiten und ihre Teilnahme an den in Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben b bis i genannten, von der Kommission organisierten Aktivitäten sowie für ihre Tätigkeit als Berichterstatter zu einer spezifischen Frage Anspruch auf eine Sondervergütung.
Die Sondervergütung beträgt bis zu 450 EUR für jeden vollen Arbeitstag, der zur Unterstützung der Kommission aufgewandt wird. Die Zahlung erfolgt nach Artikel 21 des Beschlusses C(2016) 3301 und nach Maßgabe der Mittel, die den zuständigen Dienststellen im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.