Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Auswahl der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitglieder erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen und anderer ähnlicher Gremien der Kommission (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf sonstigen einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der in Bezug auf die auszuführende Arbeit zu vertretenden Interessen, eindeutig beschrieben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.
Die Auswahl der Mitglieder gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfolgt nach einem Verfahren, das ein hohes Maß an Sachverstand, eine möglichst ausgeglichene geografische Verteilung und ein ausgewogenes Verhältnis von Männern und Frauen gewährleistet, wobei die spezifischen Aufgaben des Präventionsnetzes und die Art des erforderlichen Sachverstands zu berücksichtigen sind.
Einzelpersonen, die sich bewerben, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ad personam ernannt zu werden, müssen alle Umstände offenlegen, aus denen Interessenkonflikte entstehen könnten. Insbesondere verlangt die Kommission von diesen Einzelpersonen, dass sie im Rahmen ihrer Bewerbung ein Formular zur Interessenerklärung (im Folgenden „DOI-Formblatt“) auf Grundlage des Standard-DOI-Formblatts für Expertengruppen gemäß Anhang 4 des Beschlusses C(2016) 3301 zusammen mit einem aktuellen Lebenslauf einreichen. Ohne Einreichung eines ordnungsgemäß ausgefüllten DOI-Formblatts können Einzelpersonen nicht ad personam ernannt werden. Die Prüfung der Interessenkonflikte erfolgt nach Maßgabe des Artikels 11 des Beschlusses C(2016) 3301.
Damit Organisationen zu Mitgliedern im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe c ernannt werden können, müssen sie im Transparenzregister eingetragen sein.
Die in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Mitglieder werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Migration und Inneres der Kommission (im Folgenden „GD HOME“) aus den Bewerberorganisationen ernannt, die über einschlägige Kompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen verfügen und eine Bewerbung eingereicht haben. Tritt bei den Mitgliedern, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b ad personam handeln, nach der Benennung ein Interessenkonflikt auf, ergreift die GD HOME geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 11 des Beschlusses C(2016) 3301.
Die Mitglieder werden für vier Jahre ernannt. Sie bleiben im Amt, bis sie abgelöst werden oder ihre Amtszeit endet. Ihre Amtszeit kann verlängert werden.
Für die Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Mitglieder ernennt die GD HOME Stellvertreter zu den gleichen Bedingungen wie in den Artikeln 4 und 5 und in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen gemäß Absatz 1 festgelegt, die ein abwesendes oder verhindertes Mitglied automatisch vertreten.
Die GD HOME stellt eine Reserveliste geeigneter Kandidaten auf, die zur Ernennung von Stellvertretern von Mitgliedern verwendet werden kann. Die GD HOME holt das Einverständnis der Bewerber ein, bevor sie deren Namen auf die Reserveliste setzt.
Die für die Auswahlkommission benannten Mitglieder wirken hauptamtlich in den Auswahlverfahren mit oder werden für fünf Jahre von der Einstellungsbehörde…
Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern. Die Bestellung…
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind hauptamtlich tätig oder werden für fünf Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Einstellungsbehörde…
Die Auswahl der Mitgliederorganisationen erfolgt im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die im Register der Expertengruppen…
Die Auswahl von Einzelpersonen, die zur Vertretung eines gemeinsamen Interesses ernannt werden, und von Organisationen als Mitglieder der Gruppe erfolgt über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.