Erwägungsgrund 4 32022D1368
Zur Anpassung an den neuen Rechtsrahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und an die horizontalen Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (im Folgenden „horizontale Bestimmungen“), die mit dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission festgelegt wurden, sowie um die Kontinuität des zivilen Dialogs über Fragen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung ab 2023 zu gewährleisten, müssen sieben thematische Expertengruppen eingesetzt und ihre Aufgaben und ihre Struktur festgelegt werden.