Art. 1 32025D1963
Die Maßnahmen, die die Italienische Republik zugunsten von Cineca durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.
Die Maßnahmen, die die Italienische Republik zugunsten von Cineca durchgeführt hat, stellen keine Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.