Art. 19 32025D2024
Hat das Sekretariat den Antrag auf eine Empfehlung geprüft und den Sachverhalt nach Artikel 7 ermittelt, leitet es den Vorgang an den/die Vorsitzende/-n und die Mitglieder des Gremiums weiter. Der/Die Vorsitzende stellt die Vollständigkeit der Akte fest, nachdem er/sie erforderlichenfalls zusätzliche Prüfungs- oder Untersuchungsmaßnahmen gefordert hat.
Verfahren vor dem Gremium im Zusammenhang mit einem Antrag auf eine Empfehlung werden dann eingeleitet, wenn das Gremium zu dem Schluss gelangt ist, dass die in der Akte enthaltenen Nachweise für eine vorläufige rechtliche Bewertung des Verhaltens ausreichen, und gelten als abgeschlossen, wenn das Gremium seine Empfehlung dem/der verweisenden Anweisungsbefugten mitgeteilt hat oder der/die verweisende Anweisungsbefugte seinen/ihren Antrag auf eine Empfehlung zurückgezogen hat.
Das Gremium bemüht sich grundsätzlich, den verweisenden Anweisungsbefugten seine Empfehlungen binnen einer angemessenen Frist nach Einleitung des Verfahrens abzugeben, wobei sicherzustellen ist, dass das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt wird.