Erwägungsgrund 5 32025D2066
Gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Afrika-Regionalprotokolls fördern die Vertragsparteien die regionale Zusammenarbeit mit den in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Gebieten (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage“).