Erwägungsgrund 7 32025D2066
Es ist Sache der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Gebiete in äußerster Randlage, soweit sie dies für angemessen halten und dies im Einklang mit ihrem nationalen Recht geschieht, in die Arbeit der Gemeinsamen Organe einzubeziehen. Diese Einbeziehung umfasst die Unterrichtung ihrer Gebiete in äußerster Randlage bei der Einberufung von Sitzungen der Gemeinsamen Organe, die Verbreitung nicht vertraulicher Informationen und Unterlagen vom Sekretariat des jeweiligen Gemeinsamen Organs an ihre Gebiete in äußerster Randlage und die Einladung von Vertretern ihrer Gebiete in äußerster Randlage als Teil ihrer jeweiligen Delegationen zu den Sitzungen der Gemeinsamen Organe. Es ist zudem Sache der Mitgliedstaaten, ihre jeweiligen Gebiete, die keine ihrer Gebiete in äußerster Randlage sind, im Einklang mit ihrem nationalen Recht in die Arbeit der Gemeinsamen Organe einzubeziehen, soweit sie dies für angemessen halten.