Erwägungsgrund 16 32021R0887
Das Kompetenzzentrum sollte keine operativen Cybersicherheitsaufgaben wie Aufgaben im Zusammenhang mit Reaktionsteams für Computersicherheitsverletzungen (CSIRT), einschließlich der Überwachung und Bewältigung von Cybersicherheitsvorfällen, wahrnehmen. Das Kompetenzzentrum sollte jedoch in der Lage sein, im Einklang mit dem Auftrag und den Zielen dieser Verordnung die Entwicklung von IKT-Infrastrukturen im Dienste der Wirtschaftszweige, insbesondere von KMU, der Forschungsgemeinschaften, der Zivilgesellschaft und des öffentlichen Sektors zu erleichtern. Wenn die CSIRT und andere Interessenträger versuchen, die Meldung und Offenlegung von Schwachstellen zu fördern, sollten das Kompetenzzentrum und die Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit (im Folgenden „Gemeinschaft“) in der Lage sein, diese Interessenträger auf deren Ersuchen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben zu unterstützen, und dabei Überschneidungen mit der durch die Verordnung (EU) 2019/881 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) vermeiden.