Erwägungsgrund 5 32025D2258
Der Standpunkt der Union sollte auf der COP 6 sein, die Annahme von Beschlüssen zu unterstützen, die mit dem Besitzstand der Union im Einklang stehen und dadurch darauf ausgerichtet sind, die Lücke zwischen dem Unionsrecht und dem Abkommen zu verringern. Dies sollte die Unterstützung des Verbots von Dentalamalgam bei Beibehaltung der Ausnahme für Dentalamalgam, das für spezifische medizinische Erfordernisse notwendig ist, gemäß Artikel 10 Absatz 2a der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates beinhalten. Die Union sollte auch Beschlüsse zum Verbot von Quecksilberprozessen, die bereits gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 verboten sind, unterstützen. Solche Beschlüsse sollten diese Prozesse entweder ab bestimmten Daten auslaufen lassen oder strengere Anforderungen zur Regelung der Verwendung von Quecksilber in diesen Prozessen einführen —