Erwägungsgrund 6 32025D2350
Die Empfehlung ist für die Mitgliedstaaten des Europarats rechtlich nicht bindend. Sie wird Rechtswirkungen erzeugen können, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689, bei der sie das Potenzial hat, die Rechtsvorschriften der Union gemäß Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung maßgeblich zu beeinflussen. Daher ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der gemeinsamen Plenarsitzung der GEC und des CDADI sowie im Ministerkomitee in Bezug auf die Empfehlung zu vertreten ist. Dieser Beschluss greift anderen Empfehlungen oder anderen Instrumenten, die möglicherweise in Zukunft unter der Schirmherrschaft des Europarats oder in anderen internationalen Gremien angenommen werden, nicht vor.