Beschluss (EU) 2025/2478 des Rates vom 21. Oktober 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Nach Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens endet seine vorläufige Anwendung spätestens am 31. Dezember 2028, wenn die Schweiz ihre internen Verfahren, die für das Inkrafttreten der anderen Instrumente des Pakets erforderlich sind, bis zu diesem Tag nicht abgeschlossen hat.
Erwägungsgrund 10 32025D2478
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