Erwägungsgrund 8 32025D2478
Damit die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit ausweiten können, ist in Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehen, dass sie es im Einklang mit ihren jeweiligen internen Verfahren und Rechtsvorschriften ab dem 1. Januar 2025 vorläufig anwenden, es sei denn, der Tag seiner Unterzeichnung liegt nach dem 15. November 2025; in diesem Fall wenden die Vertragsparteien das Abkommen ab dem 1. Januar 2026 vorläufig an.