Erwägungsgrund 6 32025D2479BESCHLUSS (Euratom) 2025/2479 DES RATES vom 21. Oktober 2025 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft
Das Abkommen sollte daher hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten von der Gemeinschaft vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 3 32026D1691BESCHLUSS (Euratom) 2026/1691 DER KOMMISSION vom 8. Juli 2026 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens in Bezug auf Gibraltar zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
Das Abkommen sollte hinsichtlich der unter den Euratom-Vertrag fallenden Angelegenheiten bis zu seinem Inkrafttreten von der Europäischen Atomgemeinschaft…
Erwägungsgrund 3 32025D2209BESCHLUSS (Euratom) 2025/2209 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2025 über den Abschluss — durch die Europäische Kommission, im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Teilnahme der Schweizerischen Eidgenossenschaft an Programmen der Union
Das Abkommen sollte im Hinblick auf die Angelegenheiten, die in den Geltungsbereich des Euratom-Vertrags fallen, bis zu seinem Inkrafttreten von der…
Erwägungsgrund 3 32014D0295BESCHLUSS DES RATES vom 17. März 2014 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits im Namen der Europäischen Union hinsichtlich der Präambel, Artikel 1 und der Titel I, II und VII des Abkommens (2014/295/EU)
Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte gemäß Artikel…
Erwägungsgrund 3 32014D0668Das Abkommen sollte im Namen der Union unterzeichnet und die diesem Beschluss beigefügte Schlussakte sollte genehmigt werden. Das Abkommen sollte teilweise…
Erwägungsgrund 4 32016D2079BESCHLUSS (EU) 2016/2079 DES RATES vom 29. September 2016 über die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens über die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Neuseeland andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens
Das Abkommen sollte daher im Namen der Union unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen sollten bis zum Abschluss der zu seinem Abschluss notwendigen…