Erwägungsgrund 3 32025D2493
Das Übereinkommen steht im Einklang mit den Zielen der Union, ein hohes Maß an Schutz der Umwelt zu gewährleisten und die Qualität der Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu verbessern sowie Umweltkriminalität, auch durch das Strafrecht, zu bekämpfen. Weiter zielen die Maßnahmen der Union bei der Bekämpfung der Umweltkriminalität auch auf den Schutz der Grundrechte von Personen ab, die von einer solchen Straftat betroffen sind.