Erwägungsgrund 7 32025D2493
Um die vollständige Vereinbarkeit des Übereinkommens mit der Richtlinie (EU) 2024/1203 sowie die einheitliche und wirksame Anwendung des Übereinkommens zu gewährleisten, sollte die Union insbesondere von der in Artikel 56 Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen und die Tragweite des Begriffs „rechtswidrig“ sowie bestimmte Begriffe, die zur Definition von Straftaten gemäß dem Übereinkommen verwendet werden, mittels eines Vorbehalts festlegen.