Erwägungsgrund 8 32025D2493
Gemäß Artikel 53 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Unterzeichnung auf. Die Union sollte neben ihren Mitgliedstaaten Vertragspartei des Übereinkommens werden, da sowohl die Union als auch ihre Mitgliedstaaten Zuständigkeiten in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen teilen. Im Bereich der geteilten Zuständigkeit behalten die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit, soweit das Übereinkommen keine gemeinsamen Regeln berührt oder deren Anwendungsbereich verändert. Dieser Beschluss berührt nicht die Unterzeichnung des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten nach ihren internen Verfahren.