Erwägungsgrund 6 32025D2640
Das Rahmenabkommen sollte den Abschluss bilateraler Vereinbarungen und Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten über die unter das Rahmenabkommen fallenden Angelegenheiten ermöglichen, sofern die Bestimmungen dieser bilateralen Vereinbarungen und Abkommen mit denen des Rahmenabkommens und mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Bilaterale Vereinbarungen oder Abkommen über die unter das Rahmenabkommen fallenden Angelegenheiten, die vor dem Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung geschlossen wurden, sollten an die Rahmenvereinbarung angepasst werden.