Erwägungsgrund 9 32025D2640
Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand nicht beteiligt, und vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 4 dieses Protokolls ist Irland weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —