Erwägungsgrund 8 32025D0369
Der Finanzrisikomanagement- und Compliance-Rahmen ist zusammen mit anderen Rechtsakten zur Festlegung der Governance der Kommission auszuführen, insbesondere mit den Internen Vorschriften, der Geschäftsordnung der Kommission, der Mitteilung der Präsidentin an die Kommission P(2024) 5 vom 4. Dezember 2024 „Die Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission“ und der Mitteilung der Kommission SEK(2000) 560 vom 11. April 2000, in der die Einrichtung des Internen Auditdienstes angekündigt wird. Die enge Zusammenarbeit bereits ab den frühsten Planungsphasen gemäß den Arbeitsmethoden der Europäischen Kommission sollte auch in Bezug auf das in diesem Beschluss festgelegte Finanzrisikomanagement gewährleistet sein und insbesondere den Risikovorstand einbeziehen.