Erwägungsgrund 10 32025D0406
In diesem Zusammenhang stellt der Rat fest, dass die Abgrenzung der Meereszonen durch Dialog und Verhandlungen nach Treu und Glauben, unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit dem Grundsatz der gutnachbarlichen Beziehungen geregelt werden sollte. Jede Verletzung der Hoheitsrechte benachbarter Staaten in ihren Meereszonen gemäß dem Seerecht wird im Rahmen der ständigen Überprüfung der restriktiven Maßnahmen gebührend berücksichtigt.