Erwägungsgrund 8 32025D0406
Um die Bemühungen zur Erbringung humanitärer Hilfe, zur wirtschaftlichen Erholung, zum Wiederaufbau und zur Stabilisierung zu verstärken, sollte der Rat die Festlegung eines Ablaufdatums für die Ausnahme für humanitäre Zwecke aus dem Beschluss (GASP) 2024/1496 des Rates streichen, die eine Ausnahme aus humanitären Gründen von Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten in Bezug auf — und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an — natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß dem Beschluss 2013/255/GASP benannt sind, zugunsten bestimmter Kategorien von Akteuren vorsieht.