Erwägungsgrund 3 32025D0543
Die Kommission stellte fest, dass die in Erwägungsgrund 2 genannten Anpassungen (im Folgenden „in Rede stehende Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) falsch berechnet worden waren, was einerseits zu einer Überkompensation der ENAV für Kosten geführt hatte, die ihr nicht tatsächlich entstanden waren, und andererseits Luftraumnutzern im Rahmen der Gebührensätze für 2024 nicht geltend zu machende zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Die Kommission forderte Italien daher auf, geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen.