Erwägungsgrund 6 32025D0543
Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 dazu führen werden, dass den Luftraumnutzern die in Erwägungsgrund 3 genannten zu Unrecht erhobenen Beträge im Rahmen der Gebührensätze Italiens für 2025 und 2027 erstattet werden.