Erwägungsgrund 5 32025D0543
Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Anforderungen überprüft. Infolgedessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Italien die in Rede stehenden Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung im Rahmen seiner geänderten Gebührensätze für 2024 korrekt neu berechnet hat, ohne weitere Änderungen vorzunehmen.