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Die von der Kommission festgestellten Unregelmäßigkeiten betrafen die Berechnung der folgenden Anpassungen, die Italien in die Gebührensätzen für das Jahr 2024 in Bezug auf die Flugsicherungsorganisation „ENAV“ aufgenommen hatte: a) Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die sich aus dem Jahr 2022 aufgrund unvorhergesehener Änderungen der Kosten für neue und bestehende Investitionen der ENAV im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe a und des Artikels 28 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergeben hatten; b) Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung, die sich aus dem Jahr 2022 aufgrund unvorhersehbarer Änderungen der Zinssätze für Darlehen zur Deckung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten der ENAV im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 Buchstabe d und des Artikels 28 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergeben hatten;
Die Kommission stellte fest, dass die in Erwägungsgrund 2 genannten Anpassungen (im Folgenden „in Rede stehende Anpassungen bei der Kostenrisikoteilung“) falsch…
Am 19. November 2024 teilte Italien der Kommission seine geänderten Gebührensätze für 2024 für den Streckenflug und den An- und Abflug mit, in denen die in Rede…
Die Kommission hat die von Italien für 2024 vorgelegten geänderten Gebührensätze hinsichtlich der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 der…
Nach der Überprüfung der Gebührensätze für Flugsicherungsgebühren nach Artikel 29 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 kam die Kommission in ihrem…
Die Kommission stellt fest, dass die von Italien in seine geänderten Gebührensätze für 2024 aufgenommenen Korrekturen nach Artikel 29 Absatz 4 der…
Italien wird aufgefordert, der Kommission für die in Artikel 1 genannten Gebührenzonen geänderte Gebührensätze für 2024 vorzulegen. Bei der Berechnung seiner…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.