Erwägungsgrund 11 32025D0840
Die Kommission sollte diesen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 auch dem Ausschuss und den Mitgliedstaaten vorlegen, deren Gebiete von den Projekten betroffen sind.
Die Kommission sollte diesen Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1252 auch dem Ausschuss und den Mitgliedstaaten vorlegen, deren Gebiete von den Projekten betroffen sind.