Erwägungsgrund 3 32025D0840
Nach Einreichung der Anträge unterrichtete die Kommission die Antragsteller am 20. September 2024 darüber, ob sie die vorgelegten Angaben gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1252 für vollständig hielt. Wurde ein Antrag für unvollständig befunden, forderte die Kommission den Antragsteller auf, innerhalb einer kurzen Frist zusätzliche Informationen vorzulegen, die für die Vervollständigung des Antrags erforderlich sind.