Erwägungsgrund 7 32025D0840
Die Kommission hat diese Anträge anhand der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 genannten Kriterien und mit Unterstützung externer Sachverständiger mit Fachkenntnissen in den Bereichen Technik, Finanzen, Umwelt, Soziales und Governance (ESG) eines Projekts sowie der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen (UNFC) bewertet. Die Kommission bewertete ohne Hinzuziehung der externen Sachverständigen diejenigen Anträge, die eindeutig nicht die Bewertungskriterien gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 erfüllten. Grundlage für diesen Beschluss bildete das konsolidierte Gutachten der externen Sachverständigen.