Erwägungsgrund 4 32025D0853
Es wird erwartet, dass die Aufsichtsbehörde ihre Satzung ändert, in der Aspekte wie Rechtspersönlichkeit, Aufgaben und Verwaltungsrahmen festgelegt werden, wie dies im Übereinkommen von Kapstadt und im Protokoll von Luxemburg gefordert wird. Mit den vorgesehenen Änderungen der Satzung wird die Definition des Begriffs „Vertragsstaat“ klargestellt, indem präzisiert wird, dass es sich bei jeder Bezugnahme auf einen Vertragsstaat in der Satzung auch um eine Bezugnahme auf eine regionale Organisation handelt; dies wirkt sich auf die Beteiligung der Union an diesem Gremium aus und sollte daher unterstützt werden.