Art. 3 32025D0906
Deutschland fordert die in Artikel 2 genannte, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe von der Westspiel, die sich mit der WestSpiel GmbH zusammengeschlossen hat und nun unter Merkur Spielbanken NRW GmbH firmiert, zurück.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfe der WestSpiel zur Verfügung gestellt wurde, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Deutschland stellt sicher, dass die WestSpiel keinen Ausgleich für die Beträge erhält, die Gegenstand dieses Beschlusses sind. Insbesondere darf die WestSpiel von Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar Beträge erhalten, die auf die Anwendung der Erstattungsklausel des Unternehmenskaufvertrags für die WestSpiel zurückzuführen sind.
Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/794/oj ). nach der Zinseszinsformel berechnet.