Erwägungsgrund 7 32025D0915
Die Aufnahme des Übereinkommens über den elektronischen Geschäftsverkehr in Anhang 4 des WTO-Übereinkommens ist angesichts der Notwendigkeit, die WTO-Regeln mit den Gegebenheiten in Wirtschaft und Handel im 21. Jahrhundert in Einklang zu bringen, gerechtfertigt und steht im Einklang mit der Politik der Union.