Erwägungsgrund 4 32025D0954
Am 10. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/71 angenommen. Mit diesem Beschluss hat der Rat für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 die von der estnischen, der irischen, der kroatischen, der zyprischen, der lettischen, der luxemburgischen, der maltesischen, der niederländischen, der österreichischen, der portugiesischen, der slowenischen, der slowakischen, der finnischen und der schwedischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihre Stellvertreter ernannt. Mit dem Beschluss (EU) 2025/71 hat der Rat außerdem für denselben Zeitraum zwölf von der tschechischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und neun von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, sieben von der dänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und neun von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 23 von der deutschen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 19 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, elf von der griechischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und zwölf von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 20 von der spanischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 20 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 22 von der italienischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 24 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter, 21 von der polnischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 20 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter sowie neun von der rumänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und neun von ihr vorgeschlagene Stellvertreter ernannt. Die Mitglieder und Stellvertreter, für die die entsprechenden Vorschläge für die Ernennung dem Rat nicht vor dem 22. November 2024 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2025/71 nicht berücksichtigt werden.