Erwägungsgrund 5 32025D0954
Am 21. Januar 2025 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/201 angenommen. Mit diesem Beschluss hat der Rat für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 die von der bulgarischen, der litauischen und der ungarischen Regierung vorgeschlagenen Mitglieder und Stellvertreter des Ausschusses der Regionen sowie zehn von der belgischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und zehn von ihr vorgeschlagene Stellvertreter sowie 24 von der französischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und 23 von ihr vorgeschlagene Stellvertreter ernannt. Darüber hinaus hat der Rat mit dem Beschluss (EU) 2025/201 zwei von der dänischen Regierung vorgeschlagene Mitglieder und ein von ihr vorgeschlagenes stellvertretendes Mitglied ernannt, wobei eines der Mitglieder ursprünglich mit dem Beschluss (EU) 2025/71 zum stellvertretenden Mitglied ernannt wurde. Er hat ferner nach dem Ausscheiden eines mit dem Beschluss (EU) 2025/71 ernannten stellvertretenden Mitglieds ein von der italienischen Regierung vorgeschlagenes stellvertretendes Mitglied ernannt. Die Mitglieder und Stellvertreter, für die die entsprechenden Vorschläge für die Ernennung dem Rat nicht vor dem 31. Dezember 2024 mitgeteilt wurden, konnten im Beschluss (EU) 2025/201 nicht berücksichtigt werden.